AHV-Änderungen per 1. Juli 21

Wir haben für Sie die wesentlichsten Änderungen in der AHV per 1. Juli 2021 zusammengefasst.

Wir haben für Sie die wesentlichsten Änderungen in der AHV per 1. Juli 2021 zusammengefasst.

Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Eltern erhalten neu einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen, wenn sie ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen müssen und aus diesem Grund ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Der über die EO finanzierte Urlaub kann über einen Zeitraum von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen werden.

Mehr Informationen erhalten Sie im Merkblatt 6.10 oder direkt bei Ihrer Ausgleichskasse.

Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes

Mütter, deren neugeborene Kinder unmittelbar nach der Geburt länger als zwei Wochen hospitalisiert werden müssen, haben neu Anspruch auf eine längere Mutterschaftsentschädigung.

Mit dieser Änderung wird die Dauer des Anspruchs der Mutterschaftsversicherung um maximal 56 Tage verlängert, sofern das Kind direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Krankenhaus bleiben muss.

Mehr Informationen erhalten Sie im Merkblatt 6.02 oder direkt bei Ihrer Ausgleichskasse.

Überbrückungsdienstleistungen für ältere Arbeitslose

Das neue Bundesgesetz über die Überbrückungsleistung (ÜLG) tritt in Kraft. Die ÜLG richten sich an Personen ab dem 60. Altersjahr die nach dem 01. Januar 2021 von der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert wurden. Es müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere mindestens 20 AHV-Beitragsjahre (davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Altersjahr), nur geringes Vermögen und kein Bezug einer AHV- oder IV-Rente.

Mehr Informationen erhalten Sie im Merkblatt 5.03 oder direkt bei Ihrer Ausgleichskasse.